| Allgemeine Geschäftsbedingungen (www.uniforce.at) |
| Donnerstag, 04. September 2008 um 16:55 |
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1. Geltungsbereich 1.1. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von uniforce Junior Enterprise Vienna GmbH, Am Heumarkt 12, 1030 Wien, im folgenden uniforce oder Auftragnehmer, gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die uniforce dem Auftraggeber gegenüber erbringt, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. 1.2. Sollten diese Geschäftsbedingungen geändert werden, wird dem Auftraggeber ein Exemplar der geänderten Fassung übersandt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Änderung schriftlich widerspricht. 1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) der jeweiligen Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird gesondert vereinbart. 1.4. Die aktuellen AGB können jederzeit bei uniforce angefordert werden. Die aktuelle Fassung ist im Internet auf der uniforce unter http://www.uniforce.at/agb.html veröffentlicht. 2. Angebote 2.1. Offene Angebote von uniforce sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet nicht zur Lieferung. 2.2. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. 2.3. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, sowie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und sonstige Leistungsbeschreibungen sind als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2.4. Mitarbeiter/innen von uniforce sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern. 2.5. Angebote sind 30 Tage ab Zustellungsdatum gültig. 3. Vertragsabschluss 3.1. Die Verträge kommen mit der Annahme des vom Kunden rechtsgültig gestellten Auftrages an uniforce zustande. Die Vertragsübermittlung hat schriftlich oder per Fax zu erfolgen und ist firmenmäßig zu zeichnen. 3.2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander alle sachbezogenen Umstände, die eine Änderung des Vertrages erforderlich machen, schriftlich bekannt zu geben. 3.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und endet mit der beiderseitigen Leistungserfüllung. Vertragsverhältnisse mit unbestimmter Zeitdauer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats von beiden Teilen schriftlich gekündigt werden. 3. Leistungsumfang & Berichterstattung 4.1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. 4.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 4.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem uniforce Projektteam auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des uniforce Projektteams bekannt werden. 4.4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, dass eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. 4.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im nachhinein über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Auftrages) nach Abschluss des Auftrages. 5 Nicht durch den Vertrag gedeckte Leistungen 5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers: - Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern. - Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. 6. Liefertermine 6.1. Termine und Lieferfristen sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt dem Vertrags- und Untersuchungsgegenstand angemessener Elastizität, üblicherweise 10% der Vertragsdauer in Kalenderwochen. 6.2. Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Anordnung und sonstige Betriebsstörungen verlängern die Frist bis zu zwei Monaten. Bei längerer Dauer sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages einer Seite nicht länger zuzumuten ist. 6.3. uniforce ist berechtigt, die Leistungsverpflichtung in Teilleistungen zu erfüllen. 7. Mängelbeseitigung und Gewährleistung 7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von uniforce zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt zwei Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von uniforce. 7.3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 13. 8. Preise 8.1. Soweit nicht anders angegeben, ist uniforce an die in seinen Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen bzw. Reisespesen werden gesondert verrechnet. 8.2. Die Preise gelten in der jeweils auf dem Angebot/der Rechnung ausgewiesenen Währung, wenn nicht anders vereinbart, zuzüglich der jeweils am Vertragstag gültigen Mehrwertsteuer. 9. Zahlungsbedingungen 9.1. Die Zahlung hat nach erfolgter Leistungserbringung per Nachname, Verrechnungsscheck oder Zahlung auf das Geschäftskonto von uniforce zu erfolgen. 9.2. Die vom Kunden gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. 9.3. Insbesondere zeitlich umfangreiche Leistungen (mehr als 4 Kalenderwochen) durch uniforce sind entsprechend den Richtlinien für Wissenschaft und Forschung zu akontieren, üblicherweise mit 30% der Vertragssumme zzgl. geltender Mehrwertsteuer. 9.4. Wird gegen eine Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet Einspruch erhoben, gilt sie als genehmigt. 9.5. uniforce ist berechtigt, im Säumnisfalle Mahnspesen, Kosten weiterer Einbringungsmaßnahmen und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. 9.6. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens des uniforce Projektteams einen wichtigen Grund darstellen, so hat es nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. 9.7. Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen (Vorbehaltsware) im Eigentum von uniforce. Solange der Kunde nicht in Verzug ist, darf er die Leistungen von uniforce im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwenden. 10. Kündigung und Rücktritt 10.1. Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von uniforce zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für uniforce entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20% des Nettoauftragwertes als vereinbart. 10.2. Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder kommt er seinen Zahlungspflichten nicht nach, ist uniforce unter Einforderung der noch offenen Zahlungen und entstandenen Kosten zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 11. Urheberrechte 11.1. Die Leistungen von uniforce werden dem Kunden ausschließlich zur eigenen Nutzung verkauft. Er darf diese weder wiederverkaufen, noch kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Für die Anerkennung haftet der Käufer durch seine Unterschrift. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer für den entstandenen Schaden. 11.2. Dem uniforce Projektteam verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. 11.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Leistungen von uniforce wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von uniforce hinweisen und uniforce unverzüglich benachrichtigen. 12. Verpflichtung zur Verschwiegenheit 12.1. Der uniforce Projektleiter, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. 12.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann das uniforce Projektteam schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 12.3. Das uniforce Projektteam darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. 12.4. Die Schweigepflicht des uniforce Projektleiters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 12.5. Der uniforce Projektleiter ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der uniforce Projektleiter gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem uniforce Projektteam überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. 13. Haftungsbeschränkung 13.1. Der uniforce Projektleiter und seine Mitarbeiter haften für Schäden nur im Falle, dass ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. 13.2. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 13.3. Der Ersatz von Folgeschäden, unsachgemäßen Verwendungen der Leistungen von uniforce sowie entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. 13.4. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 13.5. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. 14. Datenschutz 14.1. uniforce ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die im Unternehmen gespeicherten Kundendaten zu schützen. uniforce haftet jedoch nicht, wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen. Die Geltendmachung von Schäden der Vertragspartei oder Dritter gegenüber uniforce aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen. 15. Software 15.1. uniforce übernimmt keine Gewähr dafür, dass zur Verfügung gestellte Software jederzeit und fehlerfrei funktioniert und mit anderen Programmen oder Hardwarezusammensetzungen zusammenarbeitet. 16. Sonstige Bestimmungen 16.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. 16.2. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, die er uniforce angegeben hat, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung) oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer spätestens innerhalb eines Monats ab der Änderung anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von uniforce, insbesondere Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von uniforce trotzdem als zugegangen. 16.3. Sobald uniforce irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, wird der Kunde unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige zu erwägende Maßnahmen benachrichtigt. 16.4. Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, ist uniforce unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen. 16.5. uniforce ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erarbeitete allgemeine Erkenntnisse als Einzelpublikation oder in Schriftenreihen zu veröffentlichen. Kundenspezifische Erkenntnisse können nur nach vorheriger und schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden in Publikationen verwertet werden. 16.6. Soweit im besonderen Vertragsteil und in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen" nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten subsidiär die Bestimmungen des ABGB. 17. Gerichtsstand 17.1. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. |